Umstrittene Regeln des Bußgeldkatalogs in NRW vorerst außer Kraft

Kaum hatten die deutlich strengeren Regeln zu Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parkverboten etc. ihren Weg Ende April in die StVO gefunden, werden sie bis auf weiteres nicht mehr angewendet. 

 

Dies erklärte das Innenministerium des Landes NRW am vergangenen Freitag (03.07.2020) und gab eine entsprechende Anweisung an die zuständigen Bußgeldstellen und Polizeibehörden. 

 

Der Grund wirkt auf den ersten Blick abstrus, spielt aber im Hinblick auf ein rechtsstaatliches Handeln eine bedeutende Rolle: das sogenannte Zitiergebot.

Für den vorliegenden Fall verankert in Art. 80 Abs. 1 S. 3 des Grundgesetzes,

sieht es vor, dass das Bundesverkehrsministerium bei der Fassung der StVO die zum Erlass ermächtigende Rechtsgrundlage angeben muss. Dieser Pflicht kam das Ministerium mutmaßlich nicht vollständig nach, sodass die entsprechenden Bußgeldvorschriften nichtig seien. 

 

Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass bis auf weiteres die alten Bußgeldvorschriften angewendet werden. 

 

 

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