Keine Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch blutende Fingerverletzung

Entscheidung des AG Frankfurt vom 22.03.2020

Aktenzeichen: 971 Owi 955 Js-Owi 65423/19

Das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit mit dem Pkw auf dem Weg ins Krankenhaus ist nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Ehefrau des Fahrers beim gemeinsamen Kochen eine stärker blutende Schnittwunde am Zeigefinger erlitt und das Ehepaar nicht auf einen Rettungswagen warten wollte, entschied das AG Frankfurt. 

 

Der Fahrer wurde innerorts mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h geblitzt, erlaubt waren lediglich 30 km/h. 

Eine Rechtfertigung für die begangene Ordnungswidrigkeit ist nach § 16 OWiG grundsätzlich möglich, wenn eine sogenannte Notstandssituation vorliegt.

 

Eine solche konnte im konkreten Fall jedoch nicht angenommen werden, befand das AG Frankfurt. Zum Einen fehle es an der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau, da eine Todesgefahr oder eine sonstige Komplikation aufgrund der Fingerverletzung nicht zu befürchten gewesen sei. Ferner sei die gegenwärtige Gefahr auch durch das Herbeirufen eines Rettungswagens als – im Vergleich zu einer durchaus mit Gefahren für die Allgemeinheit einhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitung – milderes Mittel abwendbar gewesen. 

 

Das AG setzte gegen den Ehemann ein Bußgeld i.H.v. 235 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest.