Autofahrer aufgepasst! Strengere Regeln zu Bußgeldern und Fahrverboten gelten ab dem 28.April 2020

Autofahrern droht künftig schon bei relativ leichten Geschwindigkeitsüberschreitungen ein höheres Bußgeld und empfindliche Fahrverbote. Hier ein kurzer  Überblick zu den wichtigsten neuen Bestimmungen der StVO, die am Montag, den 28. April 2020 in Kraft treten. 

 

 

Verstöße gegen Tempolimit

 

Wer innerorts mit dem PKW 16-20 km/h zu schnell unterwegs ist, muss in Zukunft mit einem Bußgeld i.H.v. 70 Euro rechnen. Außerorts bitten die Behörden bei einer entsprechenden Geschwindigkeitsüberschreitung mit 60 Euro zur Kasse. 

 

Deutlich strenger fallen nun auch Regelungen zu Fahrverboten aus. Wer innerorts mit einer Geschwindigkeit von 21-25 km/h über dem Tempolimit erwischt wird, muss für einen Monat seinen Führerschein abgeben, dazu kommt ein Bußgeld i.H.v. 80 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Außerorts ist neben einem Bußgeld i.H.v. 80 Euro und einem Punkt bereits ab einer Überschreitung von 26 km/h der Führerschein für mindestens einen Monat abzugeben. 

 

 

Bildung einer Rettungsgasse

 

Wer entgegen der geltenden Regeln keine Rettungsgasse bildet, zahlt bereits seit Ende 2017 ein Bußgeld i.H.v. 200 Euro und bekommt zwei Punkte in Flensburg. Hinzu kommt mit den neuen StVO-Vorschriften nun, dass auch ohne den Eintritt einer konkreten Gefahr ein einmonatiges Fahrverbot verhängt werden kann. 

Autofahrer, die eine bereits gebildete Rettungsgasse regelwidrig befahren, müssen künftig mindestens 240 Euro zahlen, dazu gibt es zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot.

 

 

Parken und Halten

 

Auch bei den Park- und Halteregeln ist in Zukunft mit deutlich höheren Bußgeldern zu rechnen. 

 

Wer mal eben kurz in zweiter Reihe hält, um beispielsweise etwas ein- oder auszuladen, kann mit einem Bußgeld i.H.v. 55 Euro (statt wie bisher 15 Euro) zur Kasse gebeten werden, bei einer konkreten Behinderung drohen sogar 70 Euro.

 

Das Parken in zweiter Reihe kann im Falle einer Behinderung gar einen Punkt im Verkehrszentralregister nach sich ziehen, hinzu kommt ein Bußgeld i.H.v. 80 Euro.

 

Das Parken auf dem Gehweg und in Fußgängerzonen kostet künftig 55 Euro. Auch hier führt eine Behinderung anderer zu einem Bußgeld i.H.v. 70 Euro und einem Punkt in Flensburg. 

 

 

Seitenabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern

 

Bisher gab die StVO für das Überholen derart geschützter Verkehrsteilnehmer lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor, dies wird durch die Novelle nun konkretisiert: außerorts muss beim Überholen ein Abstand von mindestens zwei, innerorts von 1,5 Metern eingehalten werden. 

 

 

 

 

Dies sind nur einige, beispielhaft aufgeführte Neuerungen, die mit Inkrafttreten der Novelle am 28. April 2020 von jedermann zu beachten sind. 

 

Bei Fragen rund um das Verkehrsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.