Zur Strafbarkeit einer Unfallflucht auf einem Privatparkplatz

In dem einer Entscheidung des OLG Zweibrücken zugrunde liegenden Fall kollidierte die Angeklagte in ihrem PKW mit einem Fahrzeug, welches auf einem Privatparkplatz abgestellt war. Dieser Privatparkplatz war lediglich aufgrund einer defekten Schranke für die Öffentlichkeit zugänglich.  Nach dem Zusammenstoß verließ die Angeklagte die Unfallstelle, ohne zuvor Feststellungen ihrer Person ermöglicht bzw. eine angemessene Zeit gewartet zu haben.

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht verurteilte die Autofahrerin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB. 

 

Die Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein – mit Erfolg. 

Das OLG hat das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und verwies dabei auf das Fehlen einer „öffentlichen Verkehrsfläche“, die Voraussetzung für die Bestrafung wegen einer Unfallflucht sei. 

Der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignete, sei eindeutig als Privatparkplatz gekennzeichnet gewesen und durfte grundsätzlich nur von solchen Personen genutzt werden, die eine Stellfläche angemietet hatten. Der Öffentlichkeit sei der Parkplatz gerade nicht zugänglich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Schranke vorübergehend defekt gewesen sei. 

 

 

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Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 11.11.2019

Aktenzeichen: 1 OLG 2 Ss 77/19