Schadensersatzansprüche im Sport – kein Anspruch bei roter Karte ohne Bericht gegen Torfrau im Handball

In kontaktbetonten Sportarten wie Fuß- oder Handball prägen Fouls das Spiel ebenso wie schöne Tore. Doch wann begründet ein regelwidriges Verhalten, welches zur Verletzung eines Gegenspielers führt, einen Schadensersatzanspruch ? 

Klar ist: die bloß geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Spielregel führt nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz.

Diese Ansicht ist inzwischen durch diverse Urteile in der Rechtsprechung gefestigt und lässt sich ferner durch eine einfache Erwägung begründen. Derjenige, der beispielsweise an einem Fußballspiel teilnimmt, weiß um die Gefahr von etwaig körperbetonten Zweikämpfen, die innerhalb der offiziell geltenden Regeln regelmäßig geführt werden. Dass es mitunter auch zu Regelverstößen kommt, im Rahmen derer Spieler Fouls begehen, ist ebenfalls bekannt. 

Entsprechend widersprüchlich wäre es, wenn jeder Gefoulte nach einer Verletzung den Gegenspieler in Anspruch nimmt, obwohl er um die Gefahr solcher Folgen eines Zweikampfes wusste. 

 

Erst dann, so das OLG Frankfurt, wenn die Verletzung des Gegenspielers  auf einem Regelverstoß des Gegenspielers beruhe, der über einen für die jeweilige Sportart typischerweise regelmäßig auftretenden Regelverstoß deutlich hinausgehe, käme eine Schadensersatzpflicht in Betracht. Dabei sei eine Überschreitung des Grenzbereichs zwischen der gebotenen Härte und einer unzulässigen Unfairness ebenso maßgeblich. 

 

Im konkreten Fall kollidierte eine Handballspielerin beim Versuch eines Sprungwurfes mit der herauseilenden Torfrau im 6m-Torraum, infolgedessen sie sich einen Kreuzbrandriss zuzog. 

Einen über das normale Maß hinausgehenden schwerwiegenden Regelverstoß der Torfrau erkannte das OLG Frankfurt trotz einer roten Karte nicht. Dabei verwies das Gericht auf die Erteilung der roten Karte ohne Bericht. Dabei sehen die Regeln vor, dass bei besonders groben Regelverstößen die Erteilung einer roten Karte mit Bericht vorgesehen sei,  um später über weitergehende Sanktionen entscheiden zu können. Ein solcher ermögliche ferner eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle der Bericht, sei daraus zu schließen, dass sich die Regelwidrigkeit im Rahmen des körperbetonten Spiels halte. 

 

Mit dieser Begründung lehnte das OLG einen Schadensersatzanspruch in zweiter Instanz ab, ließ die Revision zum BGH aufgrund der Vielzahl solcher Fälle aber zu. 

 

Entscheidung des OLG Frankfurt vom 14.11.2019

Aktenzeichen: 22 U 50/17