Rechtfertigt einmaliger Zahlungsverzug des Mieters eine ordentliche Kündigung ?

Das AG Rheine hatte sich mit einer (hilfsweise) erklärten Kündigung eines Vermieters zu befassen, dessen Mieter nach 14 Jahren Mietdauer erstmalig mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug geriet. Nach Erhalt der Kündigung glich der Mieter die Mietrückstände umgehend aus. 

Das Amtsgericht wies die Klage des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab. Es befand, dass sich der Vermieter treuwidrig verhalte, wenn er trotz des sofortigen Ausgleichs der Mietrückstände durch den Mieter und angesichts der bisher beanstandungsfreien Mietzeit von 14 Jahren an der Kündigung festhalte. 

 

Ein einmaliger Zahlungsverzug rechtfertige in diesem Fall keine Kündigung, sodass das Gericht einen Verstoß des Vermieters gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB annahm und die Kündigung für unwirksam erklärte. 

 

Entscheidung  des AG Rheine vom 16.05.2019

Aktenzeichen: 10 C 234/18