Powerbank und Ladekabel als elektronische Geräte im Sinne der StVO ?

Urteil des OLG Hamm vom 28.05.2019

Aktenzeichen: 4 RBs 92/19

  

Der Fahrer eines Pkw nahm eine sogenannte „Powerbank“ und das Handy-Ladekabel während der Fahrt in die Hand, um es mit dem Smartphone zu verbinden, mit welchem er über die Freisprecheinrichtung telefonierte. 

 

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Detmold verhängte gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 180 Euro wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a StVO. Das AG sah in den jeweils verbundenen Geräten (Powerbank, Ladekabel und Smartphone) eine Einheit und hielt es für ausreichend, dass zumindest ein Teil (Powerbank und Ladekabel) in der Hand gehalten wurde. Ferner war das Gericht der Ansicht, es handele sich bei der Powerbank und dem Ladekabel um der Kommunikation dienende Geräte.

 

Dem erteilte das OLG Hamm eine Absage: weder die Powerbank noch das Ladekabel können isoliert betrachtet als ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO angesehen werden. Vielmehr diene jeder Gegenstand für sich der bloßen Energieversorgung des Smartphones. Zudem sei die Ablenkungswirkung bei einer Powerbank bzw. einem Ladekabel nicht vergleichbar mit der eines Smartphones, da erstere kein Display aufweisen, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten. 

 

Ein durchaus interessantes und praxisrelevantes Urteil!