„Handy am Steuer, das wird teuer“ - oder doch nicht ?!

Urteil des OLG Hamm vom 28.02.2019

Aktenzeichen: 4 RBs 30/19

  

Ein Fahrzeugführer wird dabei erwischt, wie er während der Fahrt sein Mobiltelefon an das Ohr hält. Ein eindeutiger Verstoß gegen das Benutzungsverbot gemäß § 23 Ia StVO, befand das AG Borken und verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße. 

 

Der betroffene Fahrzeugführer wollte dies nicht akzeptieren und erhob Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil mit der Begründung, dass sich aus dem bloßen Halten des Mobiltelefons an sein Ohr nicht feststellen lasse, dass er dieses auch benutzt habe. 

 

Das OLG Hamm erteilte der Beschwerde des Fahrzeugführers schließlich eine Absage. 

Zwar sei das bloße Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt kein Verstoß gegen § 23 Ia StVO (siehe auch das Urteil des OLG Hamm vom 07.03.2019, 4 RBs 392/18). 

Auf den im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle aufgenommenen Lichtbildern sei jedoch eindeutig zu erkennen, dass der Fahrzeugführer das Mobiltelefon an sein Ohr hielt, was einen sicheren Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion zulasse. Welcher Funktion des Handys sich der Fahrzeugführer konkret bediene(z.B. Telefonieren, Abhören einer Sprachnachricht etc.), sei unerheblich und somit auch nicht festzustellen, um einen Verstoß gegen die entsprechende Verbotsnorm anzunehmen. Entscheidend sei lediglich, dass ein bloßes Halten bzw. eine anderweitige zweckfremde Nutzung des Mobiltelefons aufgrund der eindeutigen Bilder ausgeschlossen sei. 

 

 

Ein weiteres, sehr praxisrelevantes Thema, zu welchem sich das OLG Hamm als obere Instanz geäußert hat!