Zur verspäteten Schadensanzeige bei der Kaskoversicherung

Beschluss des OLG Braunschweig vom 16.01.2020

Aktenzeichen: 11 U 131/19

  

In einem Hinweisbeschluss hat das OLG Braunschweig betont, dass der Versicherungsnehmer einen etwaigen Schadensfall bei der Kaskoversicherung innerhalb der vertraglich vereinbarten Meldefrist anzuzeigen hat. 

Versäumt er diese Frist, könne er einen Anspruch gegen die Versicherung unter Umständen nicht mehr geltend machen. Dabei sei auch unerheblich, dass der Versicherungsnehmer zunächst berechtigterweise davon ausging, die gegnerische Versicherung übernehme die Schadenskosten. Unabhängig davon fange die Meldefrist mit dem versicherten Ereignis an zu laufen. 

 

Probleme mit der Durchsetzung eines Anspruchs gegenüber Ihrer Versicherung ? Kontaktieren Sie uns gerne, wir helfen weiter!