Haftet ein Vorfahrtsberechtigter bei einem Unfall ?

Urteil des AG Hechingen vom 13.03.2019 

Aktenzeichen: 6 C 233/18

  

Die rechts-vor-links-Regel gehört zum kleinen ein mal eins eines jeden Autofahrers.

Trotzdem kommt es immer wieder zu Unfällen an unbeschilderten Kreuzungen. 

 

Ein Beispiel:  Autofahrer 1 fährt auf eine Kreuzung zu, an der rechts vor links gilt. Autofahrer 2 nähert sich zeitgleich von links der Kreuzung. Es kommt zu einer Kollision, da Autofahrer 2 die Vorfahrt des Autofahrer 1 missachtet.

Auf den ersten Blick scheint der Fall klar: Autofahrer 2 begeht einen Verkehrsverstoß und haftet zu 100 % - oder doch nicht ? 

 

Das AG Hechingen stellt in seiner Entscheidung klar: auch der Vorfahrtsberechtigte darf in eine rechts-vor-links-Kreuzung nur so schnell einfahren, dass er gegebenenfalls selbst anderen Fahrzeugen Vorfahrt gewähren kann. 

Tut er dies nicht und ist die Kreuzung nur schwer einzusehen, kann er im Falle eines Unfalls mit einer Haftungsquote von bis zu 25 % in Anspruch genommen werden.

 

Fazit: Augen auf und nicht blind auf das eigene Vorfahrtsrecht vertrauen!